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   KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06   

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KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06 (https://dejure.org/2007,42774)
KG, Entscheidung vom 12.06.2007 - 13 U 33/06 (https://dejure.org/2007,42774)
KG, Entscheidung vom 12. Juni 2007 - 13 U 33/06 (https://dejure.org/2007,42774)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (99)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    (cc) Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen ( BGH WM 2003, 1370 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] ; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 53/02] ; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 XI ZR 414/04 ).

    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte ( OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 2007, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 ff [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - ...) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH WM 2006, 2303 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 242/05] ; BGH, Urt.V. 24.10.2006 - XI ZR 265/03 ; BGH, Urt.V. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt.v. 17.4.07 XI ZR 130/05 , n.n.v.).

    Zudem fehlt es an einem für die Haftung der Beklagten erforderlichen Verschulden ( BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH aaO, Urt.v. 24.10.2006), weil die Beklagten jedenfalls bei vor Erlass des sog. Heininger-Urteils des EuGH ( NJW 2002, 281) und der daraufhin erfolgten Rechtsprechungsänderung des BGH ( BGHZ 150, 248 ) geschlossenen Verträgen eine Widerrufsbelehrung gemäß § 5 Abs. 2 HWiG a.F. schuldlos für entbehrlich halten durften ( BGH NJW 2006, 2099 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ).

    Das gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung oder eines Immobilienfondsanteils dienen ( BGH WM 2003, 1762 [BGH 21.07.2003 - II ZR 387/02] ; BGH WM 2004, 172 und 521 und 1221 und 1529; BGH WM 2005, 72 [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03] und 375 und 828; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] und 2347 und 2343).

    Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler ( BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 XI ZR 414/04 ) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagern würde.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ( BGH NJW 2006, 2099 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] unter Bezugnahme auf BGHZ 159, 294; BGHZ 161, 15; BGH WM 2005, 72 [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03] ; BGH WM 2005, 828 [BGH 15.03.2005 - XI ZR 135/04] : vgl. auch BGH WM 1988, 895; BGH WM 1991, 85 [BGH 27.11.1990 - XI ZR 308/89] ; BGH WM 1992, 133 [BGH 03.12.1991 - XI ZR 300/90] und 216 und 901; BGH WM 2000, 1245 [BGH 18.04.2000 - XI ZR 193/99] ; BGH WM 1376 und 1710; BGH ZIP 2003, 160 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 25/00] ; BGH WM 2005, 375 [BGH 18.01.2005 - XI ZR 201/03] ).

    Auch die im Darlehnsvertrag unter § 3 vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehnsvaluta von einem Beitritt der Kläger zu einer Mieteinnahmegemeinschaft abhängig gemacht wurde und ihre Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der Beklagten zu 1) gekündigt werden darf, stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle der Beklagten dar, denn ihr sich darin manifestiertes Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft ( BGH WM 1992, 901 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] ; BGH NJW 2006, 2099 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; aA OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698).

    Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004, 631 [BGH 12.02.2004 - III ZR 359/02] und 1221), trifft eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht ( BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] und 1221 und 2349; BGH WM 2005, 127 [BGH 26.10.2004 - XI ZR 255/03] ; BGH WM 2006, 1194, 1200 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 , OLG Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank kann vielmehr nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn eine Innenprovision oder sonstige im Kaufpreis enthaltene Kosten zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste ( BGH WM 2004, 417 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 53/02] und 521 und 1221; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ( BGH WM 2004, 172 und 417 und 521 und 1221, BGH WM 2005, 828 [BGH 15.03.2005 - XI ZR 135/04] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 13.3.07 - XI ZR 159/05 ).

    (bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit Wissen der Beklagten wertbildende Faktoren der Wohnung gegenüber den Klägern verschleiert (vgl. BGH Urt.v. 17.10.2006 - XI ZR 205/05 ) oder sie vom Vermittler oder Verkäufer etwa über den erzielten oder erzielbaren Mietzins oder sonstige wertbildende Faktoren arglistig getäuscht wurden ( BGH WM 2005, 375 [BGH 18.01.2005 - XI ZR 201/03] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH WM 2007, 114 [BGH 17.10.2006 - XI ZR 205/05] ).

    Dabei reicht etwa die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht wird, allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen Gefährdungstatbestandes, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet, nicht aus ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH BKR 2007, 152 [BGH 19.12.2006 - XI ZR 374/04] ; BGH, Urt.v. 19.12.06 - XI ZR 192/04 ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Der Beitritt zu einem Mietpool trägt vielmehr dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung und ist für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig, sondern führt auch bei ihm zu einer Risikoreduzierung, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ).

    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich auch nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten ist, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 ( WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 [BGH 17.10.2006 - XI ZR 205/05] und 440; BGH Urt.v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 , n.n.v.; BGH, Urt.v. 24.4.07 - XI ZR 340/05 ) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus ( BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH, Urt.v. 13.3.07 - XI ZR 159/05 ).

    Schließlich fehlt es auch an der Kausalität der streitgegenständlichen Mietpoolbeitrittsverpflichtung in § 3 des Vorausdarlehensvertrages für die Mietpoolbeteiligung eines Erwerbers, wenn - wie hier - der Mietpoolbeitritt bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrags erfolgte und dem Parteienvortrag nicht zu entnehmen ist, dass sich der Erwerber im Fall einer Aufklärung über etwaige Risiken noch von dem Mietpool hätte lösen können (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rz. 44).

    (bb) Auch eine den Beklagten vorgeworfene bewusst überhöhte Festsetzung des Beleihungswertes der Wohnung in den den Kläger nicht zugänglich gemachten Unterlagen der Beklagten vermag keinen besonderen Gefährdungstatbestand zu begründen, der zu einer Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank führen kann, denn der Wert von Sicherheiten wird von der Kredit gebenden Bank nur im eigenen Interesse und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ermittelt ( BGH WM 2001, 1758 [BGH 08.05.2001 - XI ZR 192/00] ; BGH WM 2004, 24 [BGH 11.11.2003 - XI ZR 21/03] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung kann sich grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer und damit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben für die Annahme einer grundpfandrechtlichen Absicherung auch des Vorausdarlehens i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aus ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH Urt.v. 26.9.2006- XI ZR 358/04 und v. 24.10.2006 - XI ZR 265/03 ; BGH BKR 2007, 152 [BGH 19.12.2006 - XI ZR 374/04] ), zumal das Treuhandverhältnis durch die zwischenzeitlich unstreitig erfolgte Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1) ohnehin beendet und die Beklagte zu 1) auch wirtschaftlich Grundschuldinhaberin ist.

    Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen wird gemäß § 2 des Darlehensvertrages auch das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird (vgl. auch BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ).

    Dies setzt aber voraus, dass der Verbraucher bei dem Abschluss des Darlehensvertrags noch nicht an den Kaufvertrag gebunden war ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03 -).

    Der von den Klägern insoweit vertretenen Auffassung, sie seien nicht Empfänger der weisungsgemäß an den Notar ausgezahlten Darlehnsvaluta geworden, hat der Bundesgerichtshof in seiner einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 16. Mai 2006 ( WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ) zu Recht eine deutliche Absage erteilt.

    Ebenso wenig liegt ein Fall des unverschuldeten Leistungsuntergangs bzw. der Entreicherung oder der sittenwidrigen Leistung i.S.d. § 817 BGB vor ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ).

    Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB scheidet bei einem dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkredit jedenfalls aus ( BGH WM 2004, 620 [BGH 27.01.2004 - XI ZR 37/03] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ).

    Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmslos kein verbundenes Geschäft ( BGHZ 150, 248; BGHZ 152, 331; BGH WM 2003, 64 [BGH 26.11.2002 - XI ZR 10/00] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH BRK 2007, 152; BGH, Urt.v. 24.4.2007 - XI ZR 340/05 ).

    Im Übrigen wären die Beklagten im Falle eines Widerrufs auch nicht auf die Immobilie zu verweisen,denn es handelt sich - wie ausgeführt - bei dem von den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobiliengeschäft nicht um ein verbundenen Geschäft ( BGH WM 2003, 64 [BGH 26.11.2002 - XI ZR 10/00] und 2410; BGH WM 2004, 172 und 620; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH Urteil vom 19. Dezember 2006 - IX ZR 192/04 - und BGH, Urt.v. 17.4.2007 - XI ZR 130/05 und v. 24.4.2007 - XI ZR 340/05 ).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Abgesehen davon könnte sich an die vom Landgericht angenommene Pflichtverletzung allenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten anknüpfen, die gegenüber einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung in Anspruch genommenen Finanzierung entstehen, nicht aber ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Immobilienerwerbes (in diesem Sinne BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 42).

    (cc) Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen ( BGH WM 2003, 1370 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] ; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 53/02] ; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 XI ZR 414/04 ).

    Das gilt angesichts des Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann, wenn der Anleger bei Aufklärung über die Nachteile der Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung oder durch an zu sparende Bauverträge zu tilgenden Festkredits mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von der gesamten Anlage abgesehen hätte ( BGH, Urt.v. 20.3.07, XI ZR 414/04 ).

    Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler ( BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 XI ZR 414/04 ) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagern würde.

    Ein solcher Fall ist aber nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist ( BGH WM 1988, 561; BGH WM 2003, 918 [BGH 18.03.2003 - XI ZR 188/02] ; BGH WM 2004, 620 [BGH 27.01.2004 - XI ZR 37/03] ) oder der Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat ( BGH WM 2005, 127 [BGH 26.10.2004 - XI ZR 255/03] ; BGH Urt.V. 20.3.2007, XI ZR 414/04 ).

    Diese sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch Anlagevermittlers resultierendes eigenes wirtschaftliches Wagnis - etwa ihr Risiko aus einem eigenen notleidenden Kreditengagement - auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normaler Weise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht ( BGH ZIP 1992, 990 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91] ; BGH NJW 1995, 2218 [BGH 30.05.1995 - XI ZR 180/94] ; BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 ).

    Ob der Haftungstatbestand des schwerwiegenden Interessenkonfliktes entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine solche Konstellation erfassen kann, kann letztlich dahinstehen (dies in der Tendenz wohl bejahend: BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 50), denn alleine eine Liquiditätshilfe durch nicht besicherte Darlehensgewährungen der Beklagten an die ... B.

    Das kann aber wiederum nicht durch Wissenszurechnung etwa nach § 278 BGB unterstellt werden, denn die Wissenszurechnung kann nur Folge eines eine Aufklärungspflicht begründenden Tatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen (so auch für die Haftung wegen Schaffung oder Begünstigung eines Gefährdungstatbestandes: BGH, Urteil vom 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 39).

    Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004, 631 [BGH 12.02.2004 - III ZR 359/02] und 1221), trifft eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht ( BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] und 1221 und 2349; BGH WM 2005, 127 [BGH 26.10.2004 - XI ZR 255/03] ; BGH WM 2006, 1194, 1200 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 , OLG Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).

    Diese Steigerung, die noch erheblich über dem höher als bei Mietwohngrundstücken anzusetzenden Wagnis bei gewerblich genutzten Räumen von bis zu 6 % liegt, lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass die Kläger einer - im Übrigen nie abrechneten und jedenfalls seit 2000 offenbar nicht mehr existierenden - Mieteinnahmegemeinschaft beigetreten waren, denn da das Mietausfallwagnis im Regelfall nicht einzelwohnungsbezogen ermittelt wird, sondern als Durchschnittswert aus mehreren vergleichbaren Wohnungen, kann die Mitgliedschaft in einem Mietpool nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Mietausfallwagnisses bewirken ( BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 6.9.2006, 4 U 175/05 , veröffentlicht in juris).

    Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Einschätzung, in dem er in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 ( XI ZR 414/04 ) eindeutig feststellt, dass in der vorsätzlich überhöhten Angabe einer Mietausschüttung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, eine arglistige Täuschung über die Rentabilität des Anlageobjektes zu sehen sei (Rdnr. 55).

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand nur dann anzunehmen, wenn ein Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht ( BGH WM 1992, 1310 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91] ; BGH WM 1999, 1032 [BGH 02.04.1998 - III ZR 245/96] ; BGH WM 2004, 172; BGH Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Dabei reicht etwa die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht wird, allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen Gefährdungstatbestandes, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet, nicht aus ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH BKR 2007, 152 [BGH 19.12.2006 - XI ZR 374/04] ; BGH, Urt.v. 19.12.06 - XI ZR 192/04 ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Nur das Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools, dem der Anleger beizutreten hat, kann eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank begründet ( BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Die Zurechnung eines entsprechenden Wissens des Vermittlers/Verkäufers nach § 278 BGB scheidet jedenfalls aus, da die Wissenszurechnung allenfalls Folge eines besonderen Gefährdungstatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen kann ( BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 39).

    Auch die von den Klägern in Bezug genommenen eigenen Unterlagen der Beklagten (Gesprächnotizen der Beklagten vom 15.8.1994 und 16.3.1995) oder die von den Beklagten durchgeführte Beleihungswertermittlungen reichten nicht aus, ein entsprechendes Wissen der Beklagten zu unterstellen ( BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 37, 40 ff).

    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich auch nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten ist, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 ( WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 [BGH 17.10.2006 - XI ZR 205/05] und 440; BGH Urt.v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 , n.n.v.; BGH, Urt.v. 24.4.07 - XI ZR 340/05 ) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus ( BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH, Urt.v. 13.3.07 - XI ZR 159/05 ).

    Schließlich fehlt es auch an der Kausalität der streitgegenständlichen Mietpoolbeitrittsverpflichtung in § 3 des Vorausdarlehensvertrages für die Mietpoolbeteiligung eines Erwerbers, wenn - wie hier - der Mietpoolbeitritt bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrags erfolgte und dem Parteienvortrag nicht zu entnehmen ist, dass sich der Erwerber im Fall einer Aufklärung über etwaige Risiken noch von dem Mietpool hätte lösen können (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rz. 44).

    (bb) Auch eine den Beklagten vorgeworfene bewusst überhöhte Festsetzung des Beleihungswertes der Wohnung in den den Kläger nicht zugänglich gemachten Unterlagen der Beklagten vermag keinen besonderen Gefährdungstatbestand zu begründen, der zu einer Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank führen kann, denn der Wert von Sicherheiten wird von der Kredit gebenden Bank nur im eigenen Interesse und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ermittelt ( BGH WM 2001, 1758 [BGH 08.05.2001 - XI ZR 192/00] ; BGH WM 2004, 24 [BGH 11.11.2003 - XI ZR 21/03] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung kann sich grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer und damit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Ein Schadensersatzanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB , 826 BGB , denn mangels vorvertraglicher Pflichtverletzung, insbesondere mangels Darlegung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Mietpoolverwaltung und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten hiervon und mangels Darlegung einer den Beklagten zurechenbaren arglistigen Täuschung über den Mietertrag der von ihnen erworbenen Wohnung, scheidet auch eine deliktische Haftung aus (vgl. auch BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 45).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Es muss im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Kunden ein ausdrücklicher Rat, d.h. eine fachmännische Bewertung und Empfehlung erteilt worden sein ( BGH, WM 1977, 1027f; BGH WM 1987, 531 [BGH 04.02.1987 - IVa ZR 134/85] ; BGHZ 88, 130; BGH ZIP 1984, 962, 965 [BGH 06.06.1984 - VIII ZR 83/83] ; BGH WM 1981, 308; BGH WM 2004, 172).

    Die Kläger haben unstreitig weder die Beklagten um einen Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung und Empfehlung (vgl. BGH WM 1987, 531 [BGH 04.02.1987 - IVa ZR 134/85] ) gebeten, noch haben die Beklagte ihnen von sich aus einen Rat erteilt ( BGH WM 2004, 172).

    Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein Annuitätendarlehen ( BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ).

    (cc) Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen ( BGH WM 2003, 1370 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] ; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 53/02] ; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 XI ZR 414/04 ).

    Das gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung oder eines Immobilienfondsanteils dienen ( BGH WM 2003, 1762 [BGH 21.07.2003 - II ZR 387/02] ; BGH WM 2004, 172 und 521 und 1221 und 1529; BGH WM 2005, 72 [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03] und 375 und 828; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] und 2347 und 2343).

    (1) Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle im Sinne des vorbezeichneten Haftungstatbestandes liegt vor, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat ( BGH ZIP 2003, 160, [BGH 12.11.2002 - XI ZR 25/00] BGH ZIP 2003, 984 [BGH 18.03.2003 - XI ZR 188/02] ; BGH ZIP 2003, 1710; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ).

    Es stellt keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar, wenn eine Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Wohnungen in ständiger Geschäftsbeziehung steht oder wenn sie den Erwerb der Mehrzahl der Wohnungen in einem Objekt finanziert ( BGH ZIP 2003, 160 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 25/00] ; BGH WM 2004, 172; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt OLGR Naumburg 2006, 490).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Missverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ( BGH WM 2004, 172 und 417 und 521 und 1221, BGH WM 2005, 828 [BGH 15.03.2005 - XI ZR 135/04] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 13.3.07 - XI ZR 159/05 ).

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand nur dann anzunehmen, wenn ein Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht ( BGH WM 1992, 1310 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91] ; BGH WM 1999, 1032 [BGH 02.04.1998 - III ZR 245/96] ; BGH WM 2004, 172; BGH Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Selbst wenn man den von den Klägern allerdings nur unsubstanziiert behaupteten Verkehrswert der Wohnung von 57 240, 94 DM als zutreffend unterstellt, würde er immer noch 33 % der Grundschuldsumme (172 000,- DM) und damit die Wesentlichkeitsschwelle erreichen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst dann von einer nicht nur unwesentlichen Sicherung eines Kredits auszugehen, wenn eine Grundschuld von 134 000, 00 DM auf einem Grundstück lastet, dessen Wert lediglich 40 000, 00-50 000, 00 DM, mithin rund 30-40 % der Kreditsumme beträgt ( BGH WM 2004, 172).

    Dies hat der Bundesgerichtshof jedoch selbst bei einem Überschreiten der oberen Streubreitengrenze von 0, 5 Prozentpunkten noch nicht angenommen ( BGH WM 2004, 172).

    Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes ist allerdings nicht durch § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen, denn nach der im Zuge des Heininger-Urteils des EuGH ( WM 2001, 2334 [BGH 10.10.2000 - XI ZR 344/99] ) durchzuführenden richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift gehören Kreditverträge nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt ( BGHZ 150, 248; BGHZ 152, 331; BGH WM 2003, 483 [BGH 21.01.2003 - XI ZR 125/02] ; BGH WM 2004, 172 und 1579; BGH WM 2005, 547 [BGH 31.01.2005 - II ZR 200/03] und 1408; BGH WM 2006, 220 [BGH 12.12.2005 - II ZR 327/04] ).

    Im Übrigen wären die Beklagten im Falle eines Widerrufs auch nicht auf die Immobilie zu verweisen,denn es handelt sich - wie ausgeführt - bei dem von den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobiliengeschäft nicht um ein verbundenen Geschäft ( BGH WM 2003, 64 [BGH 26.11.2002 - XI ZR 10/00] und 2410; BGH WM 2004, 172 und 620; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH Urteil vom 19. Dezember 2006 - IX ZR 192/04 - und BGH, Urt.v. 17.4.2007 - XI ZR 130/05 und v. 24.4.2007 - XI ZR 340/05 ).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein Annuitätendarlehen ( BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ).

    (cc) Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen ( BGH WM 2003, 1370 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] ; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 53/02] ; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 XI ZR 414/04 ).

    Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler ( BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 XI ZR 414/04 ) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagern würde.

    (1) Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle im Sinne des vorbezeichneten Haftungstatbestandes liegt vor, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat ( BGH ZIP 2003, 160, [BGH 12.11.2002 - XI ZR 25/00] BGH ZIP 2003, 984 [BGH 18.03.2003 - XI ZR 188/02] ; BGH ZIP 2003, 1710; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ).

    Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004, 631 [BGH 12.02.2004 - III ZR 359/02] und 1221), trifft eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht ( BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] und 1221 und 2349; BGH WM 2005, 127 [BGH 26.10.2004 - XI ZR 255/03] ; BGH WM 2006, 1194, 1200 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 , OLG Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Ihrem sehr allgemein gehaltenen Vortrag, der Vermittler habe die in Anspruch genommene Finanzierungskonzeption als die allein für sie in Betracht kommende und individuell auf ihr verfügbares Einkommen abgestimmte Finanzierungsform angeboten und dabei mit der durch den hohen Anfangsverlust bewirkten Steuerersparnis geworben, lässt sich nicht entnehmen, inwieweit diese Erklärungen des Vermittlers über den Bereich subjektiver Werturteile oder eher marktschreierische Anpreisungen (zu deren Unverbindlichkeit vgl. BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ) hinaus gingen und demzufolge von den Klägern als verbindliche und ernstzunehmende Beratung über die für sie in Frage kommende Finanzierung angesehen werden mussten.

    Zwar stellt das Unterlassen einer Widerrufsbelehrung eine echte Pflichtverletzung und nicht lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar ( BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; OLG München ZIP 2007, 267,268).

    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte ( OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 2007, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 ff [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - ...) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH WM 2006, 2303 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 242/05] ; BGH, Urt.V. 24.10.2006 - XI ZR 265/03 ; BGH, Urt.V. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt.v. 17.4.07 XI ZR 130/05 , n.n.v.).

    Zudem fehlt es an einem für die Haftung der Beklagten erforderlichen Verschulden ( BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH aaO, Urt.v. 24.10.2006), weil die Beklagten jedenfalls bei vor Erlass des sog. Heininger-Urteils des EuGH ( NJW 2002, 281) und der daraufhin erfolgten Rechtsprechungsänderung des BGH ( BGHZ 150, 248 ) geschlossenen Verträgen eine Widerrufsbelehrung gemäß § 5 Abs. 2 HWiG a.F. schuldlos für entbehrlich halten durften ( BGH NJW 2006, 2099 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ).

    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich auch nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten ist, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 ( WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 [BGH 17.10.2006 - XI ZR 205/05] und 440; BGH Urt.v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 , n.n.v.; BGH, Urt.v. 24.4.07 - XI ZR 340/05 ) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus ( BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH, Urt.v. 13.3.07 - XI ZR 159/05 ).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ( BGH NJW 2006, 2099 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] unter Bezugnahme auf BGHZ 159, 294; BGHZ 161, 15; BGH WM 2005, 72 [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03] ; BGH WM 2005, 828 [BGH 15.03.2005 - XI ZR 135/04] : vgl. auch BGH WM 1988, 895; BGH WM 1991, 85 [BGH 27.11.1990 - XI ZR 308/89] ; BGH WM 1992, 133 [BGH 03.12.1991 - XI ZR 300/90] und 216 und 901; BGH WM 2000, 1245 [BGH 18.04.2000 - XI ZR 193/99] ; BGH WM 1376 und 1710; BGH ZIP 2003, 160 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 25/00] ; BGH WM 2005, 375 [BGH 18.01.2005 - XI ZR 201/03] ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der bankenaufsichtsrechtliche Beleihungsrahmen etwa der §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (vgl. BGH WM 2000, 1245 [BGH 18.04.2000 - XI ZR 193/99] ; BGH WM 2001, 20 [BGH 07.11.2000 - XI ZR 27/00] ; BGH WM 2002, 588, [BGH 05.02.2002 - XI ZR 327/01] BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01 ).

    Dabei kommt es nicht allein auf den vereinbarten effektiven Jahreszins an, sondern auch auf die sonstigen Kreditkonditionen ( BGH WM 2000, 1245 [BGH 18.04.2000 - XI ZR 193/99] ; BGH WM 2001, 20 [BGH 07.11.2000 - XI ZR 27/00] ; BGH WM 2002, 588 [BGH 05.02.2002 - XI ZR 327/01] ; BGH BKR 2003, 421 [BGH 18.03.2003 - XI ZR 422/01] ).

    Ein gegenüber diesen von der Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Beleihungsgrenze ( BGH WM 2000, 1245 [BGH 18.04.2000 - XI ZR 193/99] ) - kann sich in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen ( BGH WM 2000, 1580 [BGH 20.06.2000 - XI ZR 237/99] ; OLG Köln aaO; LG Stuttgart aaO; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis Rdn. 72), ohne dass dadurch das Merkmal eines "zu üblichen Bedingungen" gewährten grundpfandrechtlich abgesicherten Kredits in Frage gestellt wird.

  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 265/03

    Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen bei Widerruf eines

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte ( OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 2007, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 ff [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - ...) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH WM 2006, 2303 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 242/05] ; BGH, Urt.V. 24.10.2006 - XI ZR 265/03 ; BGH, Urt.V. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt.v. 17.4.07 XI ZR 130/05 , n.n.v.).

    Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben für die Annahme einer grundpfandrechtlichen Absicherung auch des Vorausdarlehens i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aus ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH Urt.v. 26.9.2006- XI ZR 358/04 und v. 24.10.2006 - XI ZR 265/03 ; BGH BKR 2007, 152 [BGH 19.12.2006 - XI ZR 374/04] ), zumal das Treuhandverhältnis durch die zwischenzeitlich unstreitig erfolgte Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu 1) ohnehin beendet und die Beklagte zu 1) auch wirtschaftlich Grundschuldinhaberin ist.

    Dies setzt aber voraus, dass der Verbraucher bei dem Abschluss des Darlehensvertrags noch nicht an den Kaufvertrag gebunden war ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03 -).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte ( OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 2007, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 ff [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - ...) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH WM 2006, 2303 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 242/05] ; BGH, Urt.V. 24.10.2006 - XI ZR 265/03 ; BGH, Urt.V. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt.v. 17.4.07 XI ZR 130/05 , n.n.v.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen ist, dass es nach den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte - und WM 2005, 2086 [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] -Crailsheimer Volksbank) für die Frage des Schutzes des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Verbraucher es im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen verbunden sind.

    Hieran ist nach der überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - RS Schulte - und WM 2005, 2086 [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - Rs. Crailsheimer Volksbank) festzuhalten, da es die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (sog. "Haustürgeschäfterichtlinie") auch nach Auffassung des EuGH nicht verbiete, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die ... nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Die Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen oder er eine ihn bindende Kaufvertragserklärung abgegeben hatte ( OLG Frankfurt BKR 2006, 156; OLG Karlsruhe WM 2006, 676; KG ZfIR 2006, 136; OLG München ZIP 2007, 267), denn dann konnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr, wie vom EuGH in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 ff [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte - und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - ...) vorausgesetzt, vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH WM 2006, 2303 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 242/05] ; BGH, Urt.V. 24.10.2006 - XI ZR 265/03 ; BGH, Urt.V. 19.12.2006 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04; BGH, Urt.v. 17.4.07 XI ZR 130/05 , n.n.v.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen ist, dass es nach den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte - und WM 2005, 2086 [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] -Crailsheimer Volksbank) für die Frage des Schutzes des Verbrauchers von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Verbraucher es im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen verbunden sind.

    Hieran ist nach der überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - RS Schulte - und WM 2005, 2086 [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - Rs. Crailsheimer Volksbank) festzuhalten, da es die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (sog. "Haustürgeschäfterichtlinie") auch nach Auffassung des EuGH nicht verbiete, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die ... nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

    Auszug aus KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich auch nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten ist, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 ( WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 [BGH 17.10.2006 - XI ZR 205/05] und 440; BGH Urt.v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 , n.n.v.; BGH, Urt.v. 24.4.07 - XI ZR 340/05 ) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus ( BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH, Urt.v. 13.3.07 - XI ZR 159/05 ).

    Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausnahmslos kein verbundenes Geschäft ( BGHZ 150, 248; BGHZ 152, 331; BGH WM 2003, 64 [BGH 26.11.2002 - XI ZR 10/00] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH BRK 2007, 152; BGH, Urt.v. 24.4.2007 - XI ZR 340/05 ).

    Im Übrigen wären die Beklagten im Falle eines Widerrufs auch nicht auf die Immobilie zu verweisen,denn es handelt sich - wie ausgeführt - bei dem von den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobiliengeschäft nicht um ein verbundenen Geschäft ( BGH WM 2003, 64 [BGH 26.11.2002 - XI ZR 10/00] und 2410; BGH WM 2004, 172 und 620; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH Urteil vom 19. Dezember 2006 - IX ZR 192/04 - und BGH, Urt.v. 17.4.2007 - XI ZR 130/05 und v. 24.4.2007 - XI ZR 340/05 ).

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 192/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03

    Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten;

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04

    Rechtsfolgen unterbliebener Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG;

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 09.11.1955 - IV ZR 196/54

    Kreditabdeckung durch Forderungsabtretung

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZR 130/05

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

  • BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 134/85

    Devisenarbitragegeschäfte - § 675 BGB, Anlageberatung, Haftung grundsätzlich nur

  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 5 U 140/04
  • BGH, 06.10.1982 - VIII ZR 201/81

    Unwirksamkeit einer Vielzahl einzelner Bestimmungen in einem Formularvertrag -

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00

    Erwerb einer Eigentumswohung im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Rückabwicklung

  • BGH, 20.06.2000 - XI ZR 237/99

    Vergleichszins bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen

  • OLG Frankfurt, 10.05.2005 - 9 U 73/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Voraussetzungen für die Annahme einer

  • OLG Köln, 31.01.2006 - 22 U 109/05

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen ausländische

  • OLG Karlsruhe, 23.12.2005 - 13 U 56/02

    Finanzierter Immobilienerwerb im steuersparenden Bauherrenmodell zu

  • OLG Jena, 28.03.2006 - 5 U 742/05

    Kein Fortwirken der Haustürsituation (und damit kein Verbraucher-widerrufsrecht)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 401/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

  • BGH, 31.01.2005 - II ZR 200/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Fondsbeitritts; Einwendungsdurchgriff bei dem

  • BGH, 10.10.2000 - XI ZR 344/99

    Inanspruchnahme aus einer Bankgarantie auf erstes Anfordern

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 332/02

    Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 13.07.1979 - V ZR 122/77

    Bestehen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; Einstellung eines

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • LG Stuttgart, 11.02.2000 - 22 O 134/99

    Voraussetzungen für eine Privilegierung des Realkredits nach § 3 Abs. 2 Satz 2

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 W 5/06

    Verbraucherkreditvertrag: Rückabwicklungsanspruch bei fehlender Belehrung des

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

  • KG, 30.01.2007 - 4 U 192/05

    Kreditfinanzierter Wohnungskauf: Haftung einer finanzierenden Bausparkasse und

  • OLG Frankfurt, 06.10.2006 - 24 U 51/06

    Bankenhaftung bei Finanzierung eines unwirtschaftlichen Grundstückskauf: Grenzen

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • BGH, 18.04.1988 - II ZR 251/87

    Verschulden bei Vertragsabschluß - Bank - Darlehn - Aufklärungspflicht -

  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 190/89

    Darlegungs- und Beweislast im Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrages

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 259/05

    Anspruch des Kapitalanlegers gegen die einen Fondsbeitritt finanzierende Bank auf

  • BGH, 27.11.1990 - XI ZR 308/89

    Pflicht eines Kreditinstituts zum Hinweis auf wirtschaftliche Risiken eines

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 01.12.1988 - III ZR 175/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages bei Einplanung der Übergangsbeihilfe

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 22.06.1999 - XI ZR 316/98

    Anwendung des VerbrKrG auf Realkredite

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • OLG Naumburg, 09.03.2006 - 2 U 115/05

    Widerruf eines Haustürgeschäfts betreffend den Erwerb eines Anteils an einer

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 114/05

    Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85

    Sittenwidrigkeit eines langfristigen Vertrages über regelmäßige Haarpflege

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BGH, 12.07.1965 - II ZR 118/63

    Sittenwidrigkeit der Übertragung von Gesellschafterrechten

  • OLG Frankfurt, 19.07.2000 - 19 U 190/99

    Haftung einer Bank: Gewährung eines Realkredits zum Immobilienerwerb im Rahmen

  • OLG Brandenburg, 05.07.2006 - 3 W 39/06

    Einstweilige Verfügung gegen die einen Immobilienfondsbeitritt finanzierende Bank

  • RG, 20.10.1930 - VIII 229/30

    1. Zur Abgrenzung des Knebelvertrags von solchen Verträgen, die nur eine Bindung

  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 309/75

    Klage auf Schadensersatz für den Verlust von Erdbeerpflanzen - Fehlerhafte

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 168/78

    Schadensberechnung beim Grundstückskauf - Verschulden bei Vertragsschluss

  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82

    Beratungspflicht des Baustoffherstellers

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 28.01.1997 - XI ZR 22/96

    Verleitung eines unerfahrenen Bankkunden zur Aktienspekulation auf Kredit

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 83/83

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 345/01

    langjährige Geschäftsverbindung begründet keinen Rahmenvertrag

  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

    Letzteres setzt nach Auffassung des Senates voraus, dass sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Klägers", d.h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde (vgl. auch KG, Urt. V. 12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06).

    Zudem lässt sich ein allgemeiner Rechtssatz, dass eine bewusst verharmlosende Darstellung von Risiken bei Kreditverträgen zu einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten eines Kreditinstitutes führt, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes schon wegen deren Besonderheiten und mangels entsprechender verallgemeinerungsfähiger Ausführungen nicht entnehmen (KG, Urt. v. 2.5.2007, 24 U 101/06; KG Urt.v.12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06).

    Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist (OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urt. v. 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urt.v.12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet.

  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

    Der Senat schließt sich der Auffassung des 13. Zivilsenats des Kammergerichts ( Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) und des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 14. November 2007, 24 U 89/06) an, dass dies voraussetzt, dass sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Klägers", d.h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde.

    Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urteil vom 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet.

    Der Senat ist zudem mit dem 13. Zivilsenat des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) der Ansicht, dass alleine eine Liquiditätshilfe durch nicht besicherte Darlehensgewährungen der Beklagten an die XXX für die Annahme nicht ausreicht, die Beklagten hätten hier ihr wirtschaftliches Risiko auf die Kapitalanleger abgewälzt.

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